Kostenvoranschlag

Ob verstopftes Rohr, defekter Fernseher oder ein Auto, das nicht mehr fährt: Wer sich bei der Vergabe von Aufträgen absichern möchte, der kann anhand der Stundensätze und Materialpreise die einzelnen Konditionen mehrerer Firmen miteinander vergleichen. Kunden sollten dabei nicht nur auf den Preis, sondern auch auf die Qualifikation der Anbieter achten. Eine Vergütung für den Kostenvoranschlag dürfen Handwerker oder Kundendienste nur verlangen, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart worden ist.

Stellen Dienstleister während der Arbeit fest, dass sie die veranschlagten Kosten wesentlich (also um mehr als 10-20 Prozent) überschreiten, müssen sie dies unverzüglich mitteilen. Auftraggeber können einen Werkvertrag dann zwar kündigen, vereinbarte Teilleistungen, die bereits erbracht wurden, müssen sie jedoch zahlen.

In begründeten Fällen ist eine solche Überschreitung zulässig. Kunden sind auf der kostensicheren Seite, wenn sie von vornherein einen Festpreis vereinbaren, der nicht überzogen werden darf. Solche Festpreisabsprachen und der Umfang der zu leistenden Arbeiten sollten im Auftrag verbindlich festgehalten werden. Unvollständige Leistungsbeschreibungen können eine feste Preisabsprache ansonsten aufweichen und die Rechnungssumme in die Höhe treiben.

Ein Angebot ist immer kostenlos, allerdings im Gegensatz zum Kostenvoranschlag innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens verbindlich. Die Ausnahme bildet die sogenannte Freizeichnungsklausel. In ihr finden sich Formulierungen wie „Angebot freibleibend“ oder „unverbindliches Preisangebot“. Wie beim Kostenvoranschlag wird der Gesamtbetrag der Arbeit im Angebot aufgeführt, wenn auch die einzelnen Arbeitsschritte und Materialien nicht zwingend ersichtlich sind. Kostenabweichungen sind erst nach Ablauf der vereinbarten Bindungsfrist möglich.

Quelle: pr/Verbraucherzentrale